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Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärungen in Rain am Lech und Neuburg an der Donau

Profitieren Sie von unserem umfassenden Service für Ihren Jahresabschluss in Rain und Neuburg: Wir unterstützen Sie bei der pünktlichen und professionellen Erstellung und Einreichung Ihres Jahresabschlusses sowie der betrieblichen Steuererklärungen in Neuburg und Rain.

Als Expertenteam mit langjähriger Erfahrung wissen wir, dass betriebliche Steuererklärungen weitaus komplexer sind als Steuererklärungen für Privatpersonen. Daher legen wir größten Wert auf die korrekte Deklaration Ihrer steuerlichen Tatsachen. Wir erstellen für Ihr Unternehmen alle Arten von betrieblichen Steuerklärungen in Rain und Neuburg und reichen diese – nach Prüfung und Freigabe durch unseren Mandanten – authentifiziert an das Finanzamt weiter. Das Authentifizierungsverfahren – auch vollelektronisches Verfahren genannt – verzichtet komplett auf die Papiererklärung.

Unabhängig von Ihrer Unternehmensform übernehmen wir gerne die Erstellung Ihres Jahresabschlusses und von betrieblichen Steuererklärungen in Neuburg und Rain. Wir unterstützen Unternehmen aller Rechtsformen.

Unser kompetentes und erfahrenes Team aus Steuerberater:innen, Steuerfachwirt:innen und Steuerfachangestellten kümmert sich zuverlässig und verantwortungsvoll um Ihren Jahresabschluss und die betriebliche Steuererklärung in Rain und Neuburg! Wir unterstützen Sie bei folgenden Steuererklärungen in Neuburg und Rain:

 

Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften i.S.d. EStG sind, z. B. Vereine) und Vermögensmassen. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden darf. Dies wird bei der Körperschaftsteuererklärung berücksichtigt. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft und im Falle der Weiterausschüttung ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer der natürlichen Person bzw. KSt der juristischen Person des Anteilseigners. Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zum Teil (60 %) in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuererklärung der Anteilseigner einbezogen werden (sog. Teileinkünfteverfahren). Für die Körperschaftsteuererklärung sind die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG (bei Ausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft) zu beachten. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung. Das KStG unterscheidet ebenso wie das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften. Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des KJ. bezogen hat. Was als Einkommen gilt, und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Der Körpersteuer-Satz beträgt aktuell nach § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Wir erstellen unter Zugrundelegung aller aktuellen Rechtsprechungen Ihre jährliche Körperschaftsteuererklärung im Rahmen des Gesamt-Mandats mit der Abschlusserstellung und nehmen die notwendigen Rückstellungsbuchungen innerhalb Ihrer Bilanzen vor.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuer ist die Steuer mit der größten Breitenwirkung, da von ihr alle natürlichen Personen mit ihren Aktivitäten im In- und Ausland (Welteinkommensprinzip) betroffen sind. Sie ist auch die Steuer mit der größten Tiefenwirkung, da sie in persönliche Bereiche (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) eindringt, die den Verkehrs-, Objekt- und Realsteuern verschlossen sind. In ihrer speziellen Erhebungsform als Quellensteuer (Abzugsteuer) begegnet sie in der Grundform jedem Arbeitnehmer (Lohnsteuer) und jedem Kapitalanleger (Kapitalertragsteuer). Bezieht man die Körperschaftsteuer als die – von ihr abgeleitete – Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften mit ein, bildet sie gem. § 8 Abs. 1 KStG auch die Basis für die Unternehmensbesteuerung. Sie ist zwar nicht die aufkommensstärkste Steuer, hat aber für die Entwicklung des Steuerrechts die größte Bedeutung. An ihr haben alle Steuertheorien ihren Ausgangspunkt genommen und die Erkenntnisse an ihr verprobt. Die wichtigsten – und vor allem »publikumswirksamen« – Entscheidungen des Bundesverfassungsgesetzes zum Steuerrecht ergingen zum Einkommensteuerrecht. Die Einkommensteuer hat allerdings einen gravierenden Geburtsmangel: Sie verdankt ihr heutiges Erscheinungsbild keinem »Wurf des Gesetzgebers«. Das Einkommensteuerrecht ist nicht (geschlossen) kodifiziert. Am EStG in der heutigen Fassung wurde seit 1925 »herumgebastelt«, ohne dass ein Parlament die Kraft zur durchgängigen Normierung einer der Hauptsäulen der Rechtsordnung gefunden hat. Dies liegt nicht nur an den zahlreichen Rechtsquellen mit unterschiedlicher Normenqualität (EStG, EStDV und EStR), aus denen sie sich zusammensetzt. Als weitaus gravierender wird das Zusammenprallen unterschiedlicher (z.T. konkurrierender) Besteuerungskonzepte in einem Korpus, dem EStG, empfunden. Allein wegen dieser heterogenen Quellen waren (sind) Rspr. und Schrifttum um ein prinzipiengerechtes Einkommensteuerrecht bemüht. Grundsätze der Einkommensteuer Als Grundsätze verfassungskonformer Besteuerung, die auch bei der praktischen Auseinandersetzung mit dem ESt-Recht, z.B. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in der Einkommensteuererklärung unabdingbar sind, werden gleichberechtigt nebeneinander zitiert: das Leistungsfähigkeitsprinzip, der Grundsatz der Individualbesteuerung und das Markteinkommensprinzip. Diese sog. Prinzipien beantworten unterschiedliche Grundfragen des Einkommensteuerrechts, ergänzen sich dabei weitgehend, ohne in allen Details zu gleichen Ergebnissen zu gelangen. Sie haben vor allem bei Regelungslücken eine große Bedeutung, da diese sonst für die Rechtsanwender (Gerichte/Finanzverwaltung/Steuerberater) nicht prinzipiengerecht und manchmal auch nicht sinnvoll zu schließen sind. Sie sind zugleich die Richtschnur für den (aktuellen) Gesetzgeber bei der Klärung anstehender Regelungsbereiche. Auch die Steuerzahler werden sich als die Normadressaten des EStG bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt hierauf sowie auf ihre verfassungsmäßigen Rechte berufen. Unter dem Leistungsfähigkeitsprinzip (gemeinhin auch als die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit – the ability to pay – bezeichnet) werden drei Subprinzipien erwähnt: die gleiche Besteuerung für Bürger eines (nahezu) identischen Einkommens, die sog. »Ist-Besteuerung« und die Geltung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips. Dabei schließt die Ist-Besteuerung aus, dass hypothetische Sachverhalte der Besteuerung unterworfen werden; es gibt danach keine »Soll-Besteuerung«. Das objektive Nettoprinzip gebietet bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) den uneingeschränkten Abzug der (aller) Erwerbsaufwendungen, die kausal mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Soll-Bruchstelle mit diesem Prinzip stellen die typisierenden Abzugsbestimmungen dar (Hauptfall: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Einzelfallgerechtigkeit wird hier zugunsten einer Vereinfachungs- und Pauschalierungsregelung für alle betroffenen Steuerbürger durchbrochen. Das subjektive Nettoprinzip garantiert den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen, wie sie in der Sprache des Gesetzgebers mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen umschrieben sind. Mit der Forderung der gleichen Besteuerung der Steuerpflichtigen mit wesentlich gleichem Einkommen (sog. horizontale Steuergerechtigkeit) wird Verzerrungen innerhalb der einzelnen sieben Einkunftsarten vorgebeugt. Der Testfall für die Verifizierung dieses Prinzips sind die verschiedenen Steuervergünstigungen, die zurzeit sehr unterschiedlich auf die einzelnen Einkunftsarten verteilt sind. Von einigen wird der Grundsatz der Individualbesteuerung als Unterfall des Postulats von der Leistungsfähigkeit behandelt, in einer (sehr wichtigen) Fallgruppe hat das Prinzip jedoch eine eigenständige Bedeutung. Als wichtigster Anwendungsbereich gilt für Ehegatten der Grundsatz der Einzeleinkunftsermittlung. Verwirklichen Ehegatten gleichzeitig und sogar miteinander einen Einkunftstatbestand (z.B. als Gesellschafter einer PersG), so erfolgt für jeden von ihnen eine getrennte und eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Noch allgemeiner bedeutet der Grundsatz der Individualbesteuerung, dass die Besteuerung (und damit die Erfassung aller Besteuerungsgrundlagen wie insb. der AfA) nur bei demjenigen erfolgt, der i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG die »… Einkünfte erzielt«. Mit dem Markteinkommensprinzip umschreibt die heute h.M. die gemeinsame Klammer der sieben Einkunftsarten in dem Sinne, dass nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand führen. Ergebnisse der sog. Privatsphäre und Erträge ohne Markt (Schenkung, Erbschaft) sind im Zuge der Einkommensteuererklärung nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich dabei um ein praktisches Erklärungsmodell für die zulässige Umsetzung von Lebenssachverhalten in einkommensteuerliche Dimensionen. Der Einkommensteuer unterliegen die Gewinneinkünfte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Überschusseinkünfte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus den sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünften (z.B. Renten und sonstige Bezüge, sowie private Veräußungsgeschäfte (=Spekulationsgewinn)) Aufgrund unserer langjährigen steuerlichen Expertise erstellen wir Ihre Einkommensteuererklärung unter Zugrundlegung Ihrer persönlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse individuell auf Ihren Einzelfall und unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Senkung der Steuerlast.

Feststellungserklärungen

Nach § 157 Abs. 2 AO erfolgen Feststellungserklärungen der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Veranlagung und bildet einen mit einem Einspruch nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids. Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Feststellungserklärung gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Erzielt eine Einzelperson: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und liegt eine sog. Mehrfachzuständigkeit am Ende des Gewinnermittlungszeitraums vor, d. h. das für die Steuern vom Einkommen zuständige Finanzamt ist nicht für die gesonderte Feststellung zuständig, ist eine gesonderte Feststellungserklärung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorzunehmen. Bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) kommt demnach keine gesonderte Feststellungserklärung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Diese stellen einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides gem. § 157 Abs. 2 Halbsatz 1 dar. Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen, ist die Feststellungserklärung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen. Gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen erfolgen unter den Voraussetzungen des § 180 AO. Gesonderte Feststellungen nach den Einzelsteuergesetzen Nach den Einzelsteuergesetzen sind u. a. folgende gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen durchzuführen: § 10d Abs. 4 EStG: Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs § 15b Abs. 4 EStG: Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust § 35 Abs. 2, 3 und 4 EStG: Anteiliger GewSt-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften sowie der Anteile am GewSt-Messbetrag bei gewerblicher Organschaft § 27 KStG: Fortschreibung Einlagekonto § 28 KStG: Umwandlung von Rücklagen in Eigenkapital § 37 KStG: Fortschreibung des KSt-Guthabens § 10a GewStG: Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, Wie aus der oben, nicht abschließenden, Aufzählung ersichtlich ist, kommen gesonderte (und einheitliche) Feststellungen bei vielen Steuerarten vor. Wir erstellen diese Feststellungserklärungen im Rahmen des Gesamt-Mandats bei Unternehmenskunden bzw. im Rahmen der Steuererklärung bei Privatkunden im benötigten Umfang mit. Ihr Vorteil: Alle Arbeiten aus einer Hand!

Erbschaftsteuererklärung

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer nimmt im Bereich der steuerlichen Beratung einen erheblichen Stellenwert ein. Aktuell sind im Hinblick auf die Schenkung- und Erbschaftsteuererklärung insbesondere die Neuerungen in der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu beachten. Infolge der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wurde Ende 2016 das Erbschaftsteuergesetz umfassend novelliert. Wesentliche Änderungen haben sich vor allem im Bereich der sachlichen Freibeträge für Betriebsvermögen ergeben. Im Bereich der Erbschaftsteuererklärung wird der Besteuerung unterworfen, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, indem Schenkungen unter Lebenden erfasst werden. Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, schenkungsteuerpflichtig ist hingegen jede freigebige Zuwendung unter Lebenden. Zu unterscheiden ist im Rahmen der Beurteilung insbesondere zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht. Während im Rahmen der sachlichen Steuerpflicht der Tatbestand der jeweiligen Vermögensübertragung zu prüfen ist (z. B. Schenkung), sind bei der persönlichen Steuerpflicht die persönlichen Voraussetzungen der am Vorgang Beteiligten zu prüfen. Ist eine der beteiligten Personen Inländer und damit unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, so hat das die folgenden Konsequenzen: Es unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung. Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten (Erblasser bzw. Schenker sowie Erwerber) ein Steuerinländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Als weitere Voraussetzung muss der Vermögensanfall in sog. Inlandsvermögen (§ 121 BewG) bestehen.

elektronische Steuererklärung

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt. Eine Verpflichtung Abwicklung von elektronischen Steuererklärungen ist dabei nicht vorgesehen. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht werden, sondern sind nur noch aufzubewahren. Mit der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für die Besteuerung erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) hat das BMF bereits im Jahr 2003 von der Ermächtigungsnorm des § 150 Abs. 6 AO Gebrauch gemacht. Danach ist die Übermittlung der Steuererklärungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern zulässig. Die elektronische Übermittlung für nach dem 31.12.2004 endende Zeiträume war gem. § 41a EStG für das Lohnsteueranmeldungsverfahren sowie gem. § 18 Abs. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2011 in § 25 Abs. 4 EStG die elektronische Steuererklärung der Einkommensteuer für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG verpflichtend geregelt. Ausgenommen hiervon sind Veranlagungsfälle i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG sowie Stpfl., denen zur Vermeidung unbilliger Härten die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.7.2015 (1 K 2204/13, BB 2015, 2134) entschieden, dass das Interesse des Stpfl. an der Sicherheit seiner Daten gegen das Interesse der Finanzverwaltung an der Übermittlung elektronisch erfasster Daten abzuwägen ist. Dass keine absolute Garantie für die Sicherheit einer Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe gewährleistet werden kann, genügt nicht zur Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG. Im entschiedenen Fall geht das Finanzgericht davon aus, dass auch bei geringen Einkünften von ca. 500 € keine unbillige Härte vorliegt. Damit ist auch für die Zukunft klargestellt, dass die Steuererklärungen nur für diejenigen Veranlagungszeiträume, in denen die Gewinneinkünfte über 410 € liegen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Für die Gewerbesteuererklärung wird die elektronische Steuererklärung ab dem Erhebungszeitraum 2011 in § 14a GewStG verpflichtend geregelt. Die oben gemachten Ausführungen zeigen deutlich eines: In Zukunft wird eine elektronische Steuererklärung verpflichtend bei allen Steuerarten geregelt werden. Wir fertigen bereits seit Jahren elektronische Steuererklärungen, welche lediglich durch Unterschrift des Mandanten „freigegeben“ werden müssen und erfüllen daher bereits jetzt alle Anforderungen an diese zeitgemäße Form der Steuerdeklaration. Die elektronischen Steuerdaten werden übrigens absolut sicher über das DATEV-Rechenzentrum (welches das größte und sicherste Rechenzentrum in Europa ist) an die Finanzverwaltung übermittelt. Es gibt keinen Durchführungsweg welcher sicherer wäre. Bei Fragen zur elektronischen Steuererklärung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Betriebliche Steuererklärung – digital, schnell und sicher

Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung ist zeitgemäß und wir bei ZAWI übermitteln Steuererklärungen bereits seit mehreren Jahren elektronisch. Diese müssen lediglich mit einer Unterschrift des Mandanten/der Mandantin in freigegeben werden, um sie elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Es wird nicht nur sehr viel Papier-Chaos minimiert, auch die Übermittlung der Daten ist so sicher wie nie zuvor. Sollten Sie Fragen zur elektronischen Übermittlung haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gerne. Vorteile elektronischer Steuererklärungen: sicher, schnell und einfach lediglich eine Unterschrift des Mandanten erforderlich Übermittlung über größtes und sicherstes Rechenzentrum in Europa: DATEV

Jahresabschluss vom Steuerberater erstellen lassen

Wir erstellen den Jahresabschluss innerhalb der gegebenen Fristen (d. h. Handels- und Steuerbilanzen, Einnahmen-Überschussrechnungen) für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zudem übernehmen wir die fristgerechte Übermittlung an das Finanzamt. für alle Rechtsformen für alle Branchen und Berufsfelder Veröffentlichung im Bundeanzeiger