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Feststellungserklärungen

Nach § 157 Abs. 2 AO erfolgen Feststellungserklärungen der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Veranlagung und bildet einen mit einem Einspruch nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids. Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Feststellungserklärung gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO).

Erzielt eine Einzelperson:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

und liegt eine sog. Mehrfachzuständigkeit am Ende des Gewinnermittlungszeitraums vor, d. h. das für die Steuern vom Einkommen zuständige Finanzamt ist nicht für die gesonderte Feststellung zuständig, ist eine gesonderte Feststellungserklärung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorzunehmen.

Bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) kommt demnach keine gesonderte Feststellungserklärung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Diese stellen einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides gem. § 157 Abs. 2 Halbsatz 1 dar.

Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen

Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen, ist die Feststellungserklärung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen.

Gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen erfolgen unter den Voraussetzungen des § 180 AO.

Gesonderte Feststellungen nach den Einzelsteuergesetzen

Nach den Einzelsteuergesetzen sind u. a. folgende gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen durchzuführen:

  • § 10d Abs. 4 EStG: Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
  • § 15b Abs. 4 EStG: Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust
  • § 35 Abs. 2, 3 und 4 EStG: Anteiliger GewSt-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften sowie der Anteile am GewSt-Messbetrag bei gewerblicher Organschaft
  • § 27 KStG: Fortschreibung Einlagekonto
  • § 28 KStG: Umwandlung von Rücklagen in Eigenkapital
  • § 37 KStG: Fortschreibung des KSt-Guthabens
  • § 10a GewStG: Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes,

Wie aus der oben, nicht abschließenden, Aufzählung ersichtlich ist, kommen gesonderte (und einheitliche) Feststellungen bei vielen Steuerarten vor. Wir erstellen diese Feststellungserklärungen im Rahmen des Gesamt-Mandats bei Unternehmenskunden bzw. im Rahmen der Steuererklärung bei Privatkunden im benötigten Umfang mit. Ihr Vorteil: Alle Arbeiten aus einer Hand!