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Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuer ist die Steuer mit der größten Breitenwirkung, da von ihr alle natürlichen Personen mit ihren Aktivitäten im In- und Ausland (Welteinkommensprinzip) betroffen sind. Sie ist auch die Steuer mit der größten Tiefenwirkung, da sie in persönliche Bereiche (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) eindringt, die den Verkehrs-, Objekt- und Realsteuern verschlossen sind. In ihrer speziellen Erhebungsform als Quellensteuer (Abzugsteuer) begegnet sie in der Grundform jedem Arbeitnehmer (Lohnsteuer) und jedem Kapitalanleger (Kapitalertragsteuer). Bezieht man die Körperschaftsteuer als die – von ihr abgeleitete – Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften mit ein, bildet sie gem. § 8 Abs. 1 KStG auch die Basis für die Unternehmensbesteuerung. Sie ist zwar nicht die aufkommensstärkste Steuer, hat aber für die Entwicklung des Steuerrechts die größte Bedeutung. An ihr haben alle Steuertheorien ihren Ausgangspunkt genommen und die Erkenntnisse an ihr verprobt. Die wichtigsten – und vor allem »publikumswirksamen« – Entscheidungen des Bundesverfassungsgesetzes zum Steuerrecht ergingen zum Einkommensteuerrecht.

Die Einkommensteuer hat allerdings einen gravierenden Geburtsmangel: Sie verdankt ihr heutiges Erscheinungsbild keinem »Wurf des Gesetzgebers«. Das Einkommensteuerrecht ist nicht (geschlossen) kodifiziert. Am EStG in der heutigen Fassung wurde seit 1925 »herumgebastelt«, ohne dass ein Parlament die Kraft zur durchgängigen Normierung einer der Hauptsäulen der Rechtsordnung gefunden hat. Dies liegt nicht nur an den zahlreichen Rechtsquellen mit unterschiedlicher Normenqualität (EStG, EStDV und EStR), aus denen sie sich zusammensetzt. Als weitaus gravierender wird das Zusammenprallen unterschiedlicher (z.T. konkurrierender) Besteuerungskonzepte in einem Korpus, dem EStG, empfunden. Allein wegen dieser heterogenen Quellen waren (sind) Rspr. und Schrifttum um ein prinzipiengerechtes Einkommensteuerrecht bemüht.

Grundsätze der Einkommensteuer

Als Grundsätze verfassungskonformer Besteuerung, die auch bei der praktischen Auseinandersetzung mit dem ESt-Recht, z.B. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in der Einkommensteuererklärung unabdingbar sind, werden gleichberechtigt nebeneinander zitiert:

  • das Leistungsfähigkeitsprinzip,
  • der Grundsatz der Individualbesteuerung und
  • das Markteinkommensprinzip.

Diese sog. Prinzipien beantworten unterschiedliche Grundfragen des Einkommensteuerrechts, ergänzen sich dabei weitgehend, ohne in allen Details zu gleichen Ergebnissen zu gelangen. Sie haben vor allem bei Regelungslücken eine große Bedeutung, da diese sonst für die Rechtsanwender (Gerichte/Finanzverwaltung/Steuerberater) nicht prinzipiengerecht und manchmal auch nicht sinnvoll zu schließen sind. Sie sind zugleich die Richtschnur für den (aktuellen) Gesetzgeber bei der Klärung anstehender Regelungsbereiche. Auch die Steuerzahler werden sich als die Normadressaten des EStG bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt hierauf sowie auf ihre verfassungsmäßigen Rechte berufen.

Unter dem Leistungsfähigkeitsprinzip (gemeinhin auch als die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit – the ability to pay – bezeichnet) werden drei Subprinzipien erwähnt:

  • die gleiche Besteuerung für Bürger eines (nahezu) identischen Einkommens,
  • die sog. »Ist-Besteuerung« und
  • die Geltung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips.

Dabei schließt die Ist-Besteuerung aus, dass hypothetische Sachverhalte der Besteuerung unterworfen werden; es gibt danach keine »Soll-Besteuerung«.

Das objektive Nettoprinzip gebietet bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) den uneingeschränkten Abzug der (aller) Erwerbsaufwendungen, die kausal mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Soll-Bruchstelle mit diesem Prinzip stellen die typisierenden Abzugsbestimmungen dar (Hauptfall: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Einzelfallgerechtigkeit wird hier zugunsten einer Vereinfachungs- und Pauschalierungsregelung für alle betroffenen Steuerbürger durchbrochen.

Das subjektive Nettoprinzip garantiert den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen, wie sie in der Sprache des Gesetzgebers mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen umschrieben sind.

Mit der Forderung der gleichen Besteuerung der Steuerpflichtigen mit wesentlich gleichem Einkommen (sog. horizontale Steuergerechtigkeit) wird Verzerrungen innerhalb der einzelnen sieben Einkunftsarten vorgebeugt. Der Testfall für die Verifizierung dieses Prinzips sind die verschiedenen Steuervergünstigungen, die zurzeit sehr unterschiedlich auf die einzelnen Einkunftsarten verteilt sind.

Von einigen wird der Grundsatz der Individualbesteuerung als Unterfall des Postulats von der Leistungsfähigkeit behandelt, in einer (sehr wichtigen) Fallgruppe hat das Prinzip jedoch eine eigenständige Bedeutung. Als wichtigster Anwendungsbereich gilt für Ehegatten der Grundsatz der Einzeleinkunftsermittlung. Verwirklichen Ehegatten gleichzeitig und sogar miteinander einen Einkunftstatbestand (z.B. als Gesellschafter einer PersG), so erfolgt für jeden von ihnen eine getrennte und eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Noch allgemeiner bedeutet der Grundsatz der Individualbesteuerung, dass die Besteuerung (und damit die Erfassung aller Besteuerungsgrundlagen wie insb. der AfA) nur bei demjenigen erfolgt, der i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG die »… Einkünfte erzielt«.

Mit dem Markteinkommensprinzip umschreibt die heute h.M. die gemeinsame Klammer der sieben Einkunftsarten in dem Sinne, dass nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand führen. Ergebnisse der sog. Privatsphäre und Erträge ohne Markt (Schenkung, Erbschaft) sind im Zuge der Einkommensteuererklärung nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich dabei um ein praktisches Erklärungsmodell für die zulässige Umsetzung von Lebenssachverhalten in einkommensteuerliche Dimensionen.

Der Einkommensteuer unterliegen die

  1. Gewinneinkünfte
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  2. Überschusseinkünfte
    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
    • Einkünfte aus den sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünften (z.B. Renten und sonstige Bezüge, sowie private Veräußungsgeschäfte (=Spekulationsgewinn))

Aufgrund unserer langjährigen steuerlichen Expertise erstellen wir Ihre Einkommensteuererklärung unter Zugrundlegung Ihrer persönlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse individuell auf Ihren Einzelfall und unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Senkung der Steuerlast.